1. Einleitung/Präambel
AVS Ahlheim Verpackung und Service Aktiengesellschaft bekennt sich zu einer ökologisch und
sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all
unseren Lieferanten. Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus,
dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die
Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser
unternehmerisches Handeln und unsere Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren
und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der
nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Diese Vereinbarung gilt
als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die
Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen
ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten
Standards und Regelungen zu verpflichten. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie Internationale Übereinkommen wie die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über
Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft
und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.
2. Anforderungen an Lieferanten
AVS Ahlheim Verpackung und Service Aktiengesellschaft verpflichtet sich, die Einhaltung dieses
Verhaltenskodex auch bei seinen Lieferanten und in der weiteren Wertschöpfungskette im
Rahmen seiner jeweiligen Möglichkeiten und Handlungsräume zu fördern.
2.1. Soziale Verantwortung
AVS Ahlheim Verpackung und Service Aktiengesellschaft trägt zur gesellschaftlichen und
ökonomischen Entwicklung des Landes und der Region bei, in der es tätig ist und fördert
entsprechende freiwillige Aktivitäten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ausschluss von Zwangsarbeit
Es gilt das Verbot von Zwangsarbeit jeglicher Art. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne
Androhung von Strafe erfolgen. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von
Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und
Erniedrigung stattfinden.
Verbot der Kinderarbeit
In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind
aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO Konventionen zum Mindestalter für die
Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter,
mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in
jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen.
Faire Entlohnung
Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen
Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher
Betrag höher ist. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und
regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.
Faire Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.
Diskriminierungsverbot
Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher
Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies
gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, nationaler, ethnischer oder sozialer
Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft,
Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche
Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.
Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und
Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen
gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit
ergeben können, getroffen.
Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer
entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche
Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie
übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen
schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder
den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.
2.2. Ökologische Verantwortung
Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der
Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu
behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von
Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen
Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu
handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote
der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen
Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die
Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit
diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung
und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den
Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente
organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.
Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren
Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung
von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden.
Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen,
bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im
Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch
Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.
Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz
Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche
Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu
minimieren.
2.3. Ethisches Geschäftsverhalten
Fairer Wettbewerb
Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind
einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit
Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen
beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und
Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und
sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.
Vertraulichkeit/Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den
angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und
Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung,
Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu
Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
Geistiges Eigentum
Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer
haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen
geschützt sind.
Integrität/Bestechung, Vorteilnahme
Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der
Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und
Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und
Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu
gewährleisten.
Export- und Kontrollrecht
Wir erwarten von allen in unserer Lieferkette, dass sie in allen Ländern, in denen sie geschäftlich
tätig sind, die jeweils geltenden Export- und Zollgesetze und -vorschriften einhalten und unverzüglich
darüber informieren, wenn eine Lieferung/Leistung ganz oder teilweise Exportbeschränkungen
nach nationalem Recht, nach EG-Verordnungen oder sonstigen internationalen Embargo-
und Exportbestimmungen unterliegt.
3. Umsetzung der Anforderungen
Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb
dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf
Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant das
Unternehmen zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie
die ergriffenen Maßnahmen informieren.
Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird der
Auftraggeber dies dem Lieferanten innerhalb von einem Monat unverzüglich schriftlich mitteilen
und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in
Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat er dies dem
Lieferanten unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit dem Unternehmen ein Konzept mit
Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn ein solcher
Verstoß schuldhaft erfolgte, die Nachfrist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept
enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt und eine Fortsetzung
des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung für den Auftraggeber unzumutbar ist und kein
milderes Mittel zur Verfügung steht, kann der Auftraggeber die Geschäftsbeziehung abbrechen
und alle Verträge nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beenden, wenn er dies bei der
Nachfristsetzung angedroht hat. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne
Nachfristsetzung, insbesondere bei als sehr schwerwiegend zu bewertenden Verstößen, bleibt
ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.
4. Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Dokuments, verantwortungsvoll zu
handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Lieferant
verpflichtet sich, in für diese verständlicher Weise den Arbeitnehmern, Beauftragten und
Subunternehmern den Inhalt dieses Kodex zu kommunizieren und alle erforderlichen
Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.